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Sozialmanager/-in

Prüfungsordnung

vorläufige Prüfungsordnung für den Fachstudiengang "Sozialmanager/-in (VWA)"

§ 1 Prüfungszweck

Der Abschluss "Sozialmanager/-in (VWA)" der Sächs. VWA dient dem Nachweis, dass sich der Absolvent in einem abgeschlossenen Studium an der Sächs. Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie das für die Führung sozialwirtschaftlicher Organisationen und Unternehmen erforderliche Wissen und Können angeeignet hat. Der Abschluss wird aufgrund einer Abschlussprüfung erteilt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1)
Für die Zulassung zur Abschluss-Prüfung sind erforderlich:
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium,
b) ein ordnungsgemäßes Studium aller Teile des Studienganges,
c) zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im sozialen Bereich
d) eine mit mindestens „ausreichend” bewertete Klausur aus dem Fachbereich
”Grundlagen sozialwirtschaftlichen Handelns”
e) in den Prüfungsgebieten Grundlagen und Recht je eine, im Prüfungsgebiet
 Management drei mit mindestens „ausreichend” bewertete Studienklausuren.
 f) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung in Projektmanagement setzt eine als mindestens „ausreichend” bewertete Hausarbeit voraus.

(2)
In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Abs. 1 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zugelassen werden.

(3)
Entsprechende Berufsabschlüsse vor Institutionen der DDR gelten i.S. dieser Prüfungsordnung als gleichwertig.

(4)
Das Studium der für den Studiengang erforderlichen Fächer an einer Hochschule kann angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Leiter des Studienganges.

 

§ 3 Prüfungsausschuss

(1)
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem Mitglied der fachlichen Leitung,
b) mindestens drei weiteren Dozenten, die von der fachlichen Leitung bestimmt werden.

(2)
Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfer bestimmen.

§ 4 Prüfungsgebiete

(1)
Rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit (Recht)

(2)
Management sozialwirtschaftlicher Organisationen und Unternehmen (Management)

(3)
Management spezieller sozialer Projekte (Projektmanagement)

§ 5 Prüfungsbestandteile<//font><//font>

(1)
 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

(2)
Die schriftliche Prüfung umfasst  eine zweistündige Abschlussklausur aus den in § 4, (1) und eine vierstündige Abschlussklausur aus den  in (2) genannten Gebieten, sowie eine Hausarbeit in Projektmanagement.

(3)
Das Thema der Hausarbeit und der Gutachter können vom Prüfling vorgeschlagen werden. Thema und Gutachter müssen von der Leitung des Fachstudienganges bestätigt werden. Die Bearbeitungszeit soll 12 Wochen betragen. Die Hausarbeit ist mit einer eidesstattlichen Erklärung folgenden Wortlauts zu versehen: "Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe."

(4)
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 4 genannten Prüfungsgebiete. Die mündliche Prüfung kann in der Form einer Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für jeweils höchstens vier Prüflinge durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling in jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete in der Regel 15 Minuten.

  

§ 6 Täuschungsversuch<//font><//font>

(1)
Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit 6,0 bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. In letzterem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In gleicher Weise wird verfahrenen, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(2)
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.

(3)
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 7 Rücktritt<//font><//font>

(1)
Tritt der Prüfling zur schriftlichen Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen. Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einen dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2)
Im Übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.

§ 8 Prüfungsergebnis<//font><//font>

(1)
Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:
sehr gut(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

 

Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten im Abstand von 2/10 ausdrücken.

(2)
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Noten gebildet. Endet hierbei der Mittelwert auf 50/100, so wird die Note mit dem niedrigeren Zahlenwert zuerkannt.

(3)
Der Notenskala liegen folgende Zahlenwerte zugrunde: Bei einem Durchschnitt
von   1,0 - 1,4            = sehr gut
von   1,6 - 2,4            = gut
von   2,6 - 3,4            = befriedigend
von   3,6 - 4,4            = ausreichend
von   4,6 - 5,4            = mangelhaft
über 5,6                     = ungenügend

(4)
Die Fachnote wird für jedes Prüfungsgebiet aus den jeweiligen Einzelnoten gebildet, wobei die Hausarbeit ein doppeltes Gewicht erhält. Einzelnoten sind:
a) die Studienklausur in Recht
b) der Durchschnitt der drei besten Studienklausuren  in Management
c) die Ergebnisse der Abschlussklausuren (2 Einzelnoten)
d) das Ergebnis der Hausarbeit (2 Einzelnoten),
e) die Ergebnisse der mündlichen Prüfung (2 Einzelnoten)

(5)
Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet.

(6)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn zwei Fachnoten schlechter als  "ausreichend" lauten oder wenn der Durchschnitt der Einzelnoten einen höheren Zahlenwert als 4,5 ergibt.

§ 9 Wiederholung der Prüfung<//font><//font>

Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.

 

§ 10 VWA-Abschluss

(1) 
Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling das VWA-Abschluss
"Sozialmanager/in (VWA)” erteilt. Es soll von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie, auch wenn dieser dem Prüfungsausschuss nicht angehört hat, unterzeichnet werden.

(2)
Das Abschlusszeugnis enthält die Fachnoten und die Gesamtnote der Prüfung.

(3)
Der Inhaber/ die Inhaberin des Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung „Sozialmanager (VWA)” bzw. „Sozialmanagerin (VWA)” zu führen.

§ 11 Gebühren<//font><//font>

(1)
Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

(2)
In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs werden die Gebühren nicht erstattet.

(3)
Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.