Medienmanagement
Prüfungsordnung
§ 1 Prüfungszweck
Der Abschluss "Medienmanagement" der Sächs. VWA dient dem Nachweis, dass sich der Absolvent in einem abgeschlossenen Studium an der Sächs. Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie das für eine selbständige Berufsarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage erforderliche Wissen und Können angeeignet hat.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind erforderlich:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium,
2. ein ordnungsgemäßes Studium aller Teile des Studienganges,
3. zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens zwei jährige Berufserfahrung im Bereich der Kommunikation und Medien,
4. in den Prüfungsgebieten Medienrecht und Managementgrundlagen je zwei mit ausreichend bewertete Studienklausuren.
5. im Prüfungsgebiet Kommunikationswissenschaft eine mindestens „ausreichend“ bewertete häusliche Literaturarbeit sowie die seminaristische Präsentation der Hausarbeit.
(2)
In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Abs. 1 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zugelassen werden.
(3)
Entsprechende Berufsabschlüsse vor Institutionen der DDR gelten i.S. dieser Prüfungsordnung als gleichwertig.
(4)
Das Studium der für den Studiengang erforderlichen Fächer an einer Hochschule kann angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Leiter des Studienganges.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1)
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Leiter des Studienganges,
b) gegebenenfalls dem Vertreter der Sächsischen Staatskanzlei, in der Regel als Vorsitzenden,
c) mindestens drei weiteren Dozenten, die der Leiter des Studienganges bestimmt.
(2)
Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfer bestimmen.
§ 4 Prüfungsgebiete
(1)
Die für das Kommunikations- und Medienmanagement relevanten Gebiete der Wirtschaftswissenschaften (Managementgrundlagen)
(2)
Die für das Kommunikations- und Medienmanagement relevanten Gebiete der Rechtswissenschaft (Medienrecht)
(3)
Kommunikationswissenschaft.
§ 5 Prüfungsbestandteile
(1)
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2)
Die schriftliche Prüfung umfasst je eine vierstündige Abschlussklausur aus den in § 4, (1) und (2) genannten Gebieten, sowie eine Hausarbeit in Kommunikationswissenschaft.
Das Thema der Hausarbeit und der Gutachter können vom Prüfling vorgeschlagen werden. Thema und Gutachter müssen von der Leitung des Fachstudienganges bestätigt werden. Die Bearbeitungszeit soll 12 Wochen betragen. Die Hausarbeit ist mit einer eidesstattlichen Erklärung folgenden Wortlauts zu versehen: "Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe."
(4)
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 4 genannten Prüfungsgebiete. Die mündliche Prüfung kann in der Form einer Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für jeweils höchstens vier Prüflinge durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling in jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete in der Regel 15 Minuten.
§ 6 Täuschungsversuch
(1)
Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit 6,0 bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In gleicher Weise wird verfahren, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(2)
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.
(3)
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
§ 7 Rücktritt
(1)
Tritt der Prüfling zur schriftliche Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen. Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einen dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2)
Im Übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.
§ 8 Prüfungsergebnis
(1)
Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten im Abstand von 1/10 ausdrücken.
(2)
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Noten gebildet. Endet hierbei der Mittelwert auf 50/100, so wird die Note mit dem niedrigeren Zahlenwert zuerkannt.
(3)
Die Fachnote wird für jedes Prüfungsgebiet aus den jeweiligen Einzelnoten gebildet, wobei die Hausarbeit ein doppeltes Gewicht erhält. Einzelnoten sind:
a) der Durchschnitt der zwei besten Studienklausuren jeweils in Medienrecht und Managementgrundlagen sowie die Literaturarbeit in Kommunikationswissenschaft (3 Einzelnoten)
b) die Ergebnisse der Abschlussklausuren (2 Einzelnoten)
c) die Ergebnisse der mündlichen Prüfung (3 Einzelnoten)
d) das doppelt gewichtete Ergebnis der Hausarbeit (2 Einzelnoten)
(4)
Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet.
(5)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Fachnote in Kommunikationswissenschaft oder die zwei anderen Fachnoten schlechter als "ausreichend" lauten oder wenn der Durchschnitt der Einzelnoten einen höheren Zahlenwert als 4,50 ergibt.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.
§ 10 Abschlusszeugnis
(1)
Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling der Abschluss "Medienmanager/in (VWA)" erteilt. Das Zeugnis soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie, auch wenn dieser dem Prüfungsausschuss nicht angehört hat, unterzeichnet werden.
(2)
Das Zeugnis enthält die Fachprädikate und das Gesamtprädikat der Prüfung.
§ 11 Gebühren
(1)
Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.
(2)
In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs werden die Gebühren nicht erstattet.
(3)
Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.
