Marketing
Prüfungsordnung
§ 1 Prüfungszweck
Mit der bestandenen Prüfung weist der Absolvent nach, dass er sich in einem abgeschlossenen Fachstudiengang an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie das erforderliche Wissen und Können angeeignet hat, um selbstständige Berufsarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage im Bereich Marketing/Vertrieb zu leisten.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind erforderlich:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulreife oder ein abgeschlossenes Studium,
2. zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Bereich Marketing/Vertrieb/Absatz,
3. ein ordnungsgemäßes Studium aller Teile des viersemestrigen Studienganges,
4. vier mindestens mit ausreichend bewertete Studienklausuren,
5. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt einen mindestens mit "ausreichend" bewerteten Fachvortrag voraus.
(2) In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Abs. 1 aufweisen, aufgrund Ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zugelassen werden.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Leiter des Studienganges,
b) mindestens zwei weiteren Dozenten, die im Studiengang gelehrt haben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfer bestimmen.
§ 4 Prüfungsgebiete
(1) Grundlagen und Strategien im Marketing
(2) Produkt- und Preispolitik
(3) Kommunikationspolitik
(4) Vertrieb und Marketingcontrolling
(5) Spezielle Gebiete des Marketing
§ 5 Prüfungsbestandteile
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst eine vierstündige Abschlussklausur zu den in § 4 genannten Gebieten.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 4 genannten Prüfungsgebiete. Die mündliche Prüfung kann in Form einer Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für höchstens vier Prüflinge durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling 30 Minuten, in denen die in § 4 genannten Gebiete angemessen geprüft werden.
§ 6 Täuschungsversuch
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit „nicht ausreichend” bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern.
Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
§ 7 Rücktritt
(1) Tritt der Prüfling zur schriftlichen Prüfung nicht an oder gibt er die Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen. Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einem dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Im übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung, in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.
§ 8 Prüfungsergebnis
(1) Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:
sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten im Abstand von 2/10 ausdrücken.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Noten gebildet. Endet hierbei der Mittelwert auf 50/100, so wird die Note mit dem niedrigeren Zahlenwert zuerkannt.
(4) Der Notenskala liegen folgende Zahlenwerte zugrunde: Bei einem Durchschnitt
von 1,0 - 1,4 = sehr gut
von 1,6 - 2,4 = gut
von 2,6 - 3,4 = befriedigend
von 3,6 - 4,4 = ausreichend
von 4,6 - 5,4 = mangelhaft
über 5,6 = ungenügend
(5) Die Abschlussnote wird aus den jeweiligen Einzelnoten bei gleicher Gewichtung gebildet. Einzelnoten sind:
(a) der Durchschnitt der vier besten Studienklausuren
(b) die Note für den Fachvortrag
(c) das Ergebnis der schriftlichen Abschlussklausur
(d) das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung
(6) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet.
(7) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung ungenügend ist oder wenn der Durchschnitt der Einzelnoten einen höheren Zahlenwert als 4,50 ergibt.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.
§ 10 Abschlusszeugnis
(1) Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling der Abschluss als „Fachkaufmann/Fachkauffrau Marketing/ Vertrieb (VWA)” erteilt. Das Zeugnis soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie unterzeichnet werden.
(2) Das Zeugnis enthält das Gesamtprädikat der Prüfung.
§ 11 Gebühren
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.
(2) In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs werden die Gebühren nicht erstattet.
(3) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Prüfungsgebühren erneut zu entrichten.
