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Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen

Prüfung

 

Das Prüfungsgeschehen unterliegt der Weiterbildungsverordnung für Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBVO). Die Prüfung besteht aus:

  • Leistungsnachweisen zu den Themeninhalten Management / Betriebswirtschaft / Organisation;Humanwissenschaft; Pflegewissenschaft / Pflegeorganisation / Pflegefachwissen
  • einer schriftlichen Abschlussklausur von 120 Minuten zu den Themeninhalten wie in den Leistungsnachweisen
  • einer Facharbeit
  • einem Kolloquium in Verbindung mit der Facharbeit

 

Das Prüfungsgeschehen ist in der SächsGfbWBVO in verschiedenen Abschnitten geregelt. Die wichtigsten Verordnungsauszüge zum vorliegenden Studiengang sind im Folgenden dargestellt.

 

 

§ 5 Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse

 (1) Der Prüfungsvorsitzende ist der Leiter der nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums. Sein Vertreter ist der stellvertretende Leiter der Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums oder eine von der Leitung beauftragte Person.

(2) Der Prüfungsvorsitzende bildet für die Durchführung des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die in den zu prüfenden Themenbereichen oder Teilen eines Themenbereiches überwiegend unterrichtet haben. Dem Fachausschuss für den praktischen Teil der Prüfung hat die Person anzugehören, die die fachliche Anleitung durchführt.

(3) Für jedes Mitglied des Fachausschusses kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.

 § 6 Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden und Aufgaben der Fachausschüsse

 (1) Der Prüfungsvorsitzende ist insbesondere zuständig für

     1. die Entscheidung über die Zulassung nach § 9,

     2. die Entscheidung über den Nachteilsausgleich nach § 10,

     3. das Festsetzen der Prüfungstermine und Prüfungsorte und deren Bekanntgabe
         mindestens 12 Wochen vor Prüfungsbeginn,

     4. die Entscheidung über Rücktritt und Versäumnis nach § 17,

     5. die Entscheidung bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 18,

     6. das Festsetzen der Prüfungsergebnisse nach § 16 Abs. 1 und 4,

     7. die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach § 19,

     8. das Ausstellen der Zeugnisse nach § 22.

Einzelne Aufgaben können auf den Vertreter des Prüfungsvorsitzenden übertragen werden.

(2) Die Fachausschüsse führen den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung durch. Dazu gehört insbesondere:

     1. das Festlegen der Vornote nach § 15,

     2. die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des

         Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden
         Themenbereichen unterrichtet hat,

     3. die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung an
         einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn des
         schriftlichen Teils der Prüfung,

     4. die Bestimmung der aufsichtsführenden Person für den schriftlichen Teil der
         Prüfung,

     5. die Abnahme des mündlichen und praktischen Teils der Prüfung,

     6. die Bewertung der Teile der Prüfung nach § 16.

(3) Der Prüfungsvorsitzende oder sein Vertreter sind zur Anwesenheit und Beteiligung an der Prüfung berechtigt.

§ 7 Leistungsnachweise (Auszug)

 (1) Jeder Themenbereich, der Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grund- und Aufbaustufe ist, ist mit einem Leistungsnachweis abzuschließen. Der Leistungsnachweis ist von dem Unterrichtspersonal zu benoten, das überwiegend in dem Themenbereich unterrichtet hat. Die Bewertung der Leistungsnachweise richtet sich nach § 8.

(2) Leistungsnachweise können insbesondere Aufsichtsarbeiten, Belegarbeiten, Vorträge, Präsentationen, Übungen, Gruppenarbeiten oder Projektarbeiten sein.

(4) Leistungsnachweise, die für eine nicht abgeschlossene Weiterbildung nach dieser

Verordnung erbracht wurden, werden angerechnet, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind. Für Leistungsnachweise der Aufbaustufe gilt dies nur für dieselbe Weiterbildungsrichtung.

 § 8 Bewertung der Leistungen

 (1) Die Leistungsnachweise nach § 7 und die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 sind wie folgt zu benoten:

1. „sehr gut”         =  eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
                                   entspricht;

2. „gut”                  = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3. „befriedigend” = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4. „ausreichend” = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
                                   Anforderungen noch entspricht;

5. „mangelhaft”   = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                                  erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                                  sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

6. „ungenügend” = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen
                                  lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
                                 Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben.

(3) Wenn eine Gesamtnote zu bilden ist, wird das arithmetische Mittel errechnet. Dabei entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

 § 9 Zulassung zur Prüfung (Auszug)

 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende der Weiterbildung zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Leistungsnachweise nach § 7,
  2. im Falle einer Wiederholungsprüfung der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen
    nach § 19 Abs. 2.

(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer einen Leistungsnachweis nach § 7 gar nicht oder mit „ungenügend” oder mehr als einen Leistungsnachweis mit „mangelhaft” abgelegt hat.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

 § 10 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat den Prüfungsvorsitzenden so rechtzeitig wie möglich vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsvorsitzende legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

 § 11 Gliederung der Prüfung

 (1) Die Prüfung kann nach Teil 2 aus einem schriftlichen, mündlichen und, sofern der Lehrgang eine praktische Weiterbildung umfasst, einem praktischen Teil bestehen.

(2) Die Prüfung in der Grundstufe hat spätestens nach Ablauf von zwei Dritteln der Gesamtdauer der Weiterbildung zu erfolgen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitzende kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen, sofern kein Prüfling widerspricht. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.

 
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung

 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, aus der Bearbeitung eines gestellten Themas oder aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren oder aus der Kombination dieser Methoden.

(2) Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Dabei werden allen Prüflingen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Themenbereiche fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist der schriftliche Teil der Prüfung zu wiederholen.

(3) Die Prüfung kann auf 2 Prüfungstermine verteilt werden, zwischen denen ein prüfungsfreier Werktag liegen kann.

 
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung oder Kolloquium

 (1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem freien, fachübergreifenden Prüfungsgespräch, das die Schwerpunkte der jeweiligen Weiterbildung umfasst, wobei der Praxisbezug zu beachten ist. Das Prüfungsgespräch kann mit dem praktischen Teil der Prüfung verbunden werden. Es wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten pro Prüfling. Eine Gruppe soll nicht mehr als 3 Prüflinge umfassen.

(2) Anstelle des Prüfungsgespräches nach Absatz 1 kann der mündliche Teil der Prüfung als Kolloquium in Verbindung mit der Verteidigung der Facharbeit abgelegt werden, wenn dies in Teil 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten.


 § 14 Praktischer Teil der Prüfung oder Facharbeit

 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf mindestens eine Arbeitsaufgabe, die sich auf spezifische Tätigkeiten des Weiterbildungsgebietes bezieht und die unter Praxisbedingungen selbstständig auszuführen ist.

(2) Anstelle der Arbeitsaufgabe nach Absatz 1 kann die praktische Prüfung durch Anfertigen einer Facharbeit abgelegt werden. Die Facharbeit ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten anzufertigen. Thema und Umfang sind der Weiterbildung entsprechend zu wählen. Der Praxisbezug der Facharbeit ist zu beachten. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat die schriftliche Zustimmung der Patienten, der Klienten, der Bewohner oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters sowie des verantwortlichen Fachpersonals zur Beteiligung an der praktischen Prüfung einzuholen. Die Zustimmungen sind dem Fachausschuss vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung vorzulegen.

 
§ 17 Rücktritt und Versäumnis

 (1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, ein Prüfungsteil als nicht begonnen, wenn der Prüfling:

  1. durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder
  2. nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt. Der Grund ist dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt. Der Prüfungsvorsitzende entscheidet, in welchem Umfang die bereits geprüften Themenbereiche bei erneuter Prüfung anzurechnen sind.

(2) Eine Prüfung oder ein Prüfungsteil ist mit „ungenügend” zu bewerten, wenn der Prüfling:

  1. ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt,
  2. einen Prüfungstermin versäumt oder eine Aufsichtsarbeit oder Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung oder einen Prüfungsteil unterbricht, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.

 
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsvorsitzende:

  1. <//span><//span><//span>ob die Leistung gewertet wird, etwa bei Täuschungsversuch durch den Besitz oder Mitführen unerlaubter Hilfsmittel im Prüfungsraum vor ihrer Verwendung,<//span><//span><//span><//span>
  2. ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf, etwa bei gelungener Vorteilsverschaffung durch das organisierte Zusammenwirken mehrerer Personen, oder<//span><//span><//span>
  3. ob die Prüfung mit „ungenügend” bewertet wird.<//span><//span><//span>

Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die im Prüfungsverfahren zu gewährleistende Chancengleichheit beeinträchtigt ist.

(2) Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann er durch den Fachausschuss oder die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, kann der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsleistung mit „ungenügend” bewerten.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von 3 Jahren nach dem letzen Tag des Weiterbildungslehrgangs für nicht bestanden erklärt werden. Das Zeugnis ist einzuziehen.

 
§ 19 Wiederholungsprüfung

 (1) Werden der schriftliche Teil der Prüfung nach § 12, der mündliche Teil der Prüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie der praktische Teil der Prüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf jeder Teil einmal wiederholt werden. Der schriftliche Antrag auf Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 vom Prüfling zu stellen.

(2) Zur Wiederholungsprüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an weiterer Weiterbildung teilgenommen hat. Der Prüfungsvorsitzende legt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags Dauer und Inhalt der weiteren Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 fest.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Jahres nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsvorsitzende.


 § 20 Prüfungsniederschrift

 (1) Über den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 12, den mündlichen Teil der Prüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie den praktischen Teil der Prüfung oder die Facharbeit nach § 14 ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

            1. Name des Prüflings,

            2. geprüfte Themenbereiche oder Teile eines Themenbereichs,

            3. Prüfungsaufgaben,

            4. Prüfungszeiten,

            5. besondere Vorkommnisse,

            6. die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16

            7. die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Gesamtnote für den                         entsprechenden Teil der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben.

 
§ 21 Prüfungsunterlagen

 Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Zulassungsbescheide und Protokolle sind 4 Jahre aufzubewahren.


 § 22 Zeugnisse

 (1) Über die bestandene Prüfung in der Grundstufe wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 23, in der Aufbaustufe nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. Gliedert sich die Weiterbildung nicht in eine Grundstufe und Aufbaustufe, wird über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von dem Prüfungsvorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. Die Mitteilung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.

(2) Wird der Lehrgang ohne Ablegen der Prüfung beendet, kann die Leitung der Weiterbildungseinrichtung eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang unter Angabe der Dauer und des Inhalts der absolvierten Themenbereiche erteilen.


 § 23 Urkunde über die Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung

 (1) Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 26 aus.

(2) Die Urkunde nach Absatz 1 ist von der Weiterbildungseinrichtung 40 Jahre ab Ausstellung aufzubewahren.

 
§ 36 Prüfung

 (1) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil nach § 12 und eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Themenbereiche der Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 4. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Führungs- und Leitungskompetenz anhand konkreter Beispiele, insbesondere aus der Qualitätssicherung, Mitarbeiterführung, Beratung von Patienten oder Bewohnern und von Angehörigen sowie aus der Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben darzustellen.

 
§ 37 Weiterbildungsbezeichnung

 Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1. „Fachaltenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen” oder „Fachaltenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen”,

2. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen” oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen” oder

3. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen” oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen”.