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Immobilienwirtschaft

     

    Prüfungsordnung

    § 1 Prüfungszweck

    Das Diplom zum Immobilienwirt der Sächs. VWA dient dem Nachweis, dass sich der Absolvent

    im Studiengang das für eine selbständige Berufsarbeit im Bereich der Immobilienwirtschaft notwendige Wissen auf wissenschaftlicher Grundlage angeeignet hat.

    § 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

    (1) Für die Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
    - die Absolvierung des Studiums,
    - die Erteilung jeweils eines Testats (Note mindesten ausreichend) in jedem Fachgebiet,
    - eine abgeschlossene Berufsausbildung mit nachfolgender Berufstätigkeit.

    Als solche werden anerkannt:

    1. Die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer mehr als zweijährigen Regelausbildungszeit oder eine entsprechend Prüfung vor einer anderen Institution sowie eine danach liegende drei jährige Tätigkeit im Bereich der Immobilienwirtschaft, oder

    2. eine Fortbildungsprüfung zum Fachkaufmann, Fachwirt, Industrie-, oder Handwerksmeister, staatl. geprüfter Techniker und eine danach liegende mindestens dreijährige Tätigkeit im Bereich der Immobilienwirtschaft, oder

    3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine danach liegende mindestens zweijährige Berufstätigkeit, oder

    4. das Wirtschaftsabitur und eine danach liegende mindestens vierjährige Tätigkeit.

    5. Bei im öffentlichen Dienst Tätigen eine den Ziffern 1 bis 4 entsprechende Berufsausbildung und eine mindestens vierjährige Tätigkeit, bei der überwiegend immobilienwirtschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden

    (2) In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Abs. 1 aufweisen, aufgrund einer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdegangs zugelassen werden. In jedem Falle ist eine Tätigkeit im Bereich der Immobilienwirtschaft zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium erforderlich.

    (3) Entsprechende Berufsabschlüsse vor Institutionen der DDR sowie entsprechende Fach- und Hochschulausbildungsgänge gelten i.S. dieser Prüfungsordnung als gleichwertig.

    (4) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss der VWA unter Vorsitz eines Studienleiters.

    § 3 Prüfungsausschuss

    (1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

    a) einem vom Sächs. Staatsministerium des Innern bestimmtem Beauftragten,

    b) der Studienleitung,

    c) mindestens zwei weiteren Dozenten, die die Studienleitung bestimmt,

    d) dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter, benennen kann.

    (2) Nehmen Mitglieder des Präsidiums an der Prüfung teil, so sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses.

    (3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Beauftragte des Staatsministeriums, im Falle seiner Verhinderung ein Studienleiter oder ein Vertreter

    § 4 Prüfungsgebiete

    (1) Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre)

    (2) Rechtswissenschaften (die für die Immobilienwirtschaft relevanten Teile des Öffentlichen- und Privatrechts)

    (3) Immobilienfachlehre

    § 5 Prüfungsbestandteile

    (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

    (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündige Klausur  in jedem der o.g. Gebiete.

    (3) Die mündlichen Prüfung wird in Form einer Einzel- oder Gruppenprüfung für höchstens vier Prüflinge durchgeführt. die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling in jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete in der Regel 15 Minuten.

    § 6 Täuschungsversuch

    (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit „nicht ausreichend“ bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

    (2) Die Bestimmung des Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.

    (3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

    § 7 Rücktritt

    (1) Tritt der Prüfling zur schriftlichen Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen. Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einem dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (2) Im Übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung, in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.

    § 8 Prüfungsergebnis

    (1) Die Noten aus den Testatklausuren und den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden bei einer Gewichtung von 30% (Testatklausuren), 40% (schriftliche Prüfungen) und 30% (mündliche Prüfung) zu einer vollen Note für jedes Prüfungsfach zusammengefasst, wobei alle Noten mit einer Stelle nach dem Komma gebildet werden. Die Prädikate werden aus diesen Noten gebildet, endet die Note mit 50/100, so wird sie abgerundet.

    (2) Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:

    sehr gut             (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem

                                         Maße entspricht;

    gut                      (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

    befriedigend     (3) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im

                                         allgemeinen den Anforderungen entspricht;

    ausreichend     (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen

                                         den Anforderungen noch entspricht;

    mangelhaft       (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,

                                         jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen

                                         Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in

                                         absehbarer Zeit behoben werden können;

    ungenügend     (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und

                                          bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,

                                          dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden

                                           können.

    Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten im Abstand von 2/10 ausdrücken.

    (3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische  Mittel aus den einzelnen Noten gebildet. Endet hierbei der Mittelwert auf 50/100, so wird die Note mit dem niedrigeren Zahlenwert zuerkannt.

    (4) Der Notenskala liegen folgende Zahlenwerte zugrunde: Bei einem Durchschnitt
    von 1,0 – 1,4         = sehr gut
    von 1,6 – 2,4         = gut
    von 2,6 – 3,4         = befriedigend
    von 3,6 – 4,4         = ausreichend
    von 4,6 - 5,4          = mangelhaft
    über 5,6                 = ungenügend

    (5) Die Prüfung ist nicht bestanden:
    a) wenn der Kandidat in einem Prüfungsgebiet die Note „ungenügend“ erhält;
    b) wenn der Kandidat in zwei Prüfungsgebieten die Note „mangelhaft“ erhält;

    c) wenn der Kandidat in einem Prüfungsgebiet die Note „mangelhaft“ erzielt und diese nicht mindestens durch die Note „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird;

    d) wenn der Kandidat ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht.

    § 9 Wiederholung der Prüfung

    Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.

    § 10 VWA-Diplom

    (1) Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling das VWA-Diplom „Immobilienwirtin bzw. Immobilienwirt (VWA)“erteilt. Es soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie unterzeichnet werden.

    (2) Das Abschlusszeugnis enthält die Fachprädikate und das Gesamtprädikat der Prüfung.

    § 11 Gebühren

    (1) Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

    (2) In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs werden die Gebühren nicht erstattet.

    (3) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.