Heimleiter/in in der Altenpflege
Prüfungsordnung
§ 1 Prüfungszweck
Mit der bestandenen Prüfung weist der Absolvent nach, dass er sich das für die Berufstätigkeit als “Heimleiterin/ Heimleiter“ in der Altenpflege“ erforderliche Wissen und Können angeeignet hat.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
Für die Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
1. Eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss.
2. Ein ordnungsgemäßes Studium aller Teile des Studienganges.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) einem Mitglied der Lehrgangsleitung,
c) mindestens einem Dozenten, der im Studiengang gelehrt hat.
(2) Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfer bestimmen.
§ 4 Prüfungsgebiete
(1) Betriebswirtschaft in der Altenpflege
(2) Psychologie, Soziologie, Persönlichkeitsbildung
(3) Recht in der Altenpflege
(4) Gerontologie und Geriatrie
§ 5 Prüfungsbestandteile
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine zweistündige Klausur aus den in § 3 genannten Gebieten.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten der in § 3 genannten Gebiete . Sie kann als Einzel- oder Gruppenprüfung für höchstens vier Prüflinge durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling in jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete in der Regel 15 Minuten. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt das Ablegen der schriftlichen Prüfung voraus.
§ 6 Täuschungsversuch
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit 6,0 bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossene werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In gleicher Weise wird verfahren, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die Bestimmung des Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind
§ 7 Rücktritt
(1) Tritt der Prüfling zur schriftlichen Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen. Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einem dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Im Übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung, in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.
§ 8 Prüfungsergebnis
(1) Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:
sehr gut (1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht;
gut (2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten im Abstand von 2/10 ausdrücken.
(2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Noten gebildet. Endet hierbei der Mittelwert auf 50/100, so wird die Note mit dem niedrigeren Zahlenwert zuerkannt.
(3) Der Notenskala liegen folgende Zahlenwerte zugrunde: Bei einem Durchschnitt
von 1,0 – 1,4 = sehr gut
von 1,6 – 2,4 = gut
von 2,6 – 3,4 = befriedigend
von 3,6 – 4,4 = ausreichend
von 4,6- 5,4 = mangelhaft
über 5,6 = ungenügend
(4) Die Fachnote wird für jedes Prüfungsgebiet aus den Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung gebildet.
(5) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote auf „nicht ausreichend“ lautet oder wenn der Durchschnitt der Einzelnoten einen höheren Zahlenwert als 4,50 ergibt.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.
§ 10 Abschlusszeugnis
(1) Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling der Abschluss „Heimleiterin/Heimleiter in der Altenpflege (VWA)“ erteilt. Das Zeugnis soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie unterzeichnet werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Fachprädikate und das Gesamtprädikat der Prüfung.
§ 11 Gebühren
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.
(2) In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs werden die Gebühren nicht erstattet.
(3) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.
