Finanz- und Rechnungswesen
Prüfungsordnung
§ 1 Prüfungszweck
Mit der bestandenen Prüfung weist der Absolvent nach, dass er sich das erforderliche Wissen und Können angeeignet hat, um selbstständige und eigenverantwortliche Berufsarbeit im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen zu leisten.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind erforderlich:
1. die Absolvierung des fünfsemestrigen Studienganges, ein Prüfungsteil kann jedoch vorgezogen werden.
2. drei mindestens mit ausreichend bewertete Studienklausuren,
3. eine mindestens dreijährige, mit dem Finanz- und Rechnungswesen verbundene, Berufstätigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) der Leitung des Fachstudienganges,
b) mindestens zwei Dozenten, die im Studiengang unterrichtet haben.
(2) Der Leiter des Fachstudienganges führt den Vorsitz im Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder bei der Beschlussfassung über die Prüfungsleistungen zugegen sind. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4 Prüfungsgebiete
Prüfungsteil A
(1) Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung
(2) Finanzwirtschaftliches Management
Prüfungsteil B
(3) Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht
(4) Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards oder optional Besonderheiten in der öffentlichen Verwaltung
(5) Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
(6) Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerks für Managemententscheidungen
Prüfungsteil C
(7) Präsentation und Fachgespräch
§ 5 Prüfungsbestandteile
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in § 4 genannten Prüfungsgebiete 1 bis 6.
Die Prüfungszeit beträgt im Fach:
1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung: 2 Stunden
2. Finanzwirtschaftliches Management: 2 Stunden
3. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht: 4 Stunden
4. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards oder optional Besonderheiten in der öffentlichen Verwaltung: 4 Stunden
5. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre: 3 Stunden
6. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerks für Managemententscheidungen: 1,5 Stunden
(3) Die schriftliche Prüfung in einem Fach ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in den schriftlichen Prüfungen der Prüfungsgebiete 1 und 2 bzw. in den schriftlichen Prüfungen der Prüfungsgebiete 3 bis 6 jeweils ein Prüfungsfach mit Note 6 bewertet wurde oder jeweils mehr als zwei Prüfungsfächer mit Note 5 bewertet wurden. Die mündliche Ergänzungsprüfung je Prüfungsfach und Teilnehmer erfolgt als Einzelprüfung über 20 Minuten.
(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in (3) genannten optionalen Ergänzungsprüfungen sowie das in §4 genannte Prüfungsgebiet 7 - Präsentation und Fachgespräch. Für das Prüfungsgebiet 7 kann jeder Teilnehmer aus zwei Aufgabenstellungen wählen, nach einer 30-minütigen Vorbereitungszeit folgt die Präsentation durch den Teilnehmer mit einer Dauer von 15 min und ein anschließendes Fachgespräch mit einer Dauer von 30 min.
§ 6 Täuschungsversuch
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit "ungenügend" bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In gleicher Weise wird verfahren, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die Bestimmung des Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Prüfung als "nicht bestanden" erklären oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
§ 7 Rücktritt
(1) Tritt der Prüfling zur schriftlichen Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einem dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Im Übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung, in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.
§ 8 Prüfungsergebnis
(1) Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punktbewertung der jeweiligen Prüfungsleistung zu bilden.
(2) Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt, ist aus der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel zu bilden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsgebiete mindestens mit "ausreichend" bewertet sind. Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:
sehr gut Note 1 = 100 - 92 Punkte
gut Note 2 = unter 92 - 81 Punkte
befriedigend Note 3 = unter 81 - 67 Punkte
ausreichend Note 4 = unter 67 - 50 Punkte
mangelhaft Note 5 = unter 50 - 30 Punkte
ungenügend Note 6 = unter 30 - 0 Punkte
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Nichtbestandene Prüfungsgebiete können nur einmal, in der Regel nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren, wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.
§ 10 Abschlusszeugnis
(1) Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling der Abschluss "Fachkaufmann/Fachkauffrau Finanz- und Rechnungswesen (VWA)" erteilt.
Das Zeugnis soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie unterzeichnet werden.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält die Noten aller Prüfungsgebiete.
§ 11 Gebühren
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.
(2) In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs werden die Gebühren nicht erstattet.
(3) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.
