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Betriebsinformatik

Prüfungsordnung

§ 1 Prüfungszweck

Mit der bestandenen Prüfung weist der Absolvent nach, dass er sich in einem abgeschlossenen Fachstudiengang an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie das erforderliche Wissen und Können angeeignet hat, um selbstständige Berufsarbeit im Bereich der angewandten Informatik als Betriebsinformatiker/in zu leisten.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind erforderlich:

1.   eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufstätigkeit auf kaufmännischem oder informationstechnischem Gebiet bzw. ein abgeschlossenes Studium und eine mehrjährige Berufstätigkeit;

2.   ein ordnungsgemäßes Studium im zweisemestrigen Fachstudiengang;

3.   drei mindestens mit 'ausreichend' bewertete Studienklausuren

§ 3 Prüfungsausschuss

(1)  Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

       a)  dem Leiter des Fachstudienganges;

       b)  mindestens zwei weiteren Dozenten, die im Studiengang unterrichtet haben.

(2)  Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfer bestimmen.

(3)  Der Leiter des Fachstudienganges führt den Vorsitz im Prüfungsausschuss.

§ 4 Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete können alle im Fachstudiengang gelehrten Unterrichtsfächer sein.

§ 5 Prüfungsbestandteile

(1)  Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

(2)  Die schriftliche Prüfung umfasst zwei vierstündige Abschlussklausuren.

(3)  In jeder schriftlichen Abschlussklausur werden mindestens zwei Wahlklausuren angeboten.

(4)  Die mündliche Prüfung erfolgt als Einzelprüfung über 15 Minuten in einem Fachgebiet.

§ 6 Täuschungsversuch

(1)  Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit "nicht ausreichend" bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(2)  Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.

(3)  Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 7 Rücktritt

(1)  Tritt der Prüfling zur schriftliche Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen.

(2)  Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einen dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3)  Im übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.

§ 8 Prüfungsergebnis

(1)  Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:

sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen  voll entspricht

befriedigend (3)
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

(2)  Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten im Abstand von 2/10 ausdrücken.

(3)  Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Noten gebildet. Endet hierbei der Mittelwert auf 50/100, so wird die Note mit dem niedrigeren Zahlenwert zuerkannt.

(4)  Der Notenskala liegen folgende Zahlenwerte zugrunde: Bei einem Durchschnitt
von    1,0 - 1,4     = sehr gut
von    1,6 - 2,4     = gut
von    2,6 - 3,4     = befriedigend
von    3,6 - 4,4     = ausreichend
von    4,6 - 5,4     = mangelhaft
über   5,6             = ungenügend

(5)  Die Abschlussnote wird aus den jeweiligen Einzelnoten bei gleicher Gewichtung gebildet. Einzelnoten sind:

       a)  der Durchschnitt der drei besten Studienklausuren (eine Einzelnote)
       b)  die Ergebnisse der schriftlichen Abschlussklausuren (zwei Einzelnoten)
       c)  das Ergebnis der mündlichen Prüfung (eine Einzelnote)

(6)  Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet.

(7)  Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Einzelnoten einen höheren Zahlenwert als 4,50 ergibt.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.

§ 10 Abschlusszeugnis

(1)  Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling der Abschluss als "Betriebsinformatiker/in (VWA)" erteilt.

(2)  Das Zeugnis soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie, auch wenn dieser dem Prüfungsausschuss nicht angehört hat, unterzeichnet werden.

(3)  Das Abschlusszeugnis enthält das Gesamtprädikat der Prüfung.

§ 11 Gebühren

(1)  Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

(2)  In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs werden die Gebühren nicht erstattet.

(3)  Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.