Zum Inhalt

Verwaltungs-Betriebswirt

Prüfungsordnung

Vorbemerkung

Diese Prüfungsordnung ist in der Erstfassung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 54 am 9.12.1993 vom Sächsischen Staatsministerium des Innern veröffentlicht. Sie entspricht der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien.

§ 1 Prüfungszweck

Das Verwaltungs-Diplom (Wirtschafts-Diplom) dient dem Nachweis, dass sich der Absolvent in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie das für eine selbständige Berufsarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage erforderliche Wissen und Können angeeignet hat. Das Diplom wird aufgrund einer Abschlussprüfung erteilt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1)

Für die Zulassung zur Diplom-Prüfung sind erforderlich:

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Absatz 2,

2. ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens sechs Semestern,

3. wenigstens die vorgeschriebene Zahl und Art von mit »ausreichend« oder besser bewerteten Studienklausuren, nämlich

(a) im Prüfungsgebiet Öffentliches Recht (für das Wirtschafts-Diplom: in Betriebswirtschaftslehre) drei zweistündige Klausuren,

(b) in den beiden anderen in § 6 genannten Prüfungsgebieten je zwei zweistündige Klausuren,

4. ein rhetorisch und fachlich mit mindestens »ausreichend« bewerteter Vortrag von etwa 15 Minuten Dauer über ein Thema, das die Studienleitung aus einem der in § 6 genannten Gebiete stellt.

(2)

Als Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung nach Abs. 1 Ziff. 1 gilt:

Für das Verwaltungs-Diplom:

1. Die Prüfung vor einer zuständigen Stelle in einem auf eine Sachbearbeiterfunktion in Verwaltung oder Wirtschaft ausgerichteten Ausbildungsberuf und einer danach liegenden mindestens dreijährigen Tätigkeit mit der Verantwortung für ein Sachgebiet in der öffentlichen Verwaltung, oder

2. ein abgeschlossenes Fach- oder Hochschulstudium und eine danach liegende mindestens zweijährige Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung.

3. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Nr. 1 und 2 (zweiter Halbsatz) bedarf der Bestätigung des Dienstherren.

Für das Wirtschafts-Diplom:

1. Die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer mehr als zweijährigen Regelausbildungszeit oder eine entsprechende Prüfung vor einer anderen zuständigen Institution sowie eine danach liegende mindestens vierjährige Tätigkeit mit überwiegend kaufmännischen Aufgaben, oder

2. eine Fortbildungsprüfung zum Fachkaufmann, Fachwirt, Industrie- oder Handwerksmeister, staatl. geprüften Techniker und eine danach liegende mindestens dreijährige Tätigkeit mit überwiegend kaufmännischen Aufgaben, oder

3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine danach liegende mindestens zweijährige Berufstätigkeit, oder

4. das Wirtschaftsabitur und eine danach liegende mindestens vierjährige Tätigkeit, oder

5. bei im öffentlichen Dienst Tätigen eine den Nummern 1 bis 4 entsprechende Berufsausbildung und eine mindestens vierjährige Tätigkeit, bei der überwiegend wirtschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden.

(3)

In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Abs. 2 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zugelassen werden.

(4)

Entsprechende Berufsabschlüsse vor Institutionen der DDR gelten im Sinne dieser Prüfungsordnung als gleichwertig. Hierzu gehören insbesondere die Ausbildungsberufe Wirtschaftskaufmann, Außenhandelskaufmann, Finanzkaufmann, Verkehrskaufmann sowie die Aus- und Weiterbildungsabschlüsse zum Handelskaufmann, Bankkaufmann, Versicherungskaufmann, Verkehrskaufmann. Ferner zählen dazu die entsprechenden Fach- bzw. Hochschulausbildungsgänge.

§ 3 Anrechnung von Semestern

Das Studium an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder ein Studium der für die Studiengänge erforderlichen Fächer an einer Hochschule kann bis zu vier Semestern angerechnet werden. Den Absolventen einer sonstigen Bildungseinrichtung, an der die für die Studiengänge erforderlichen Fächer gelehrt worden sind, können zwei Semester angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Studienleitung.

§ 4 Zulassung

(1)

Vor Studienbeginn prüft die Akademie das Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2. Über eine Zulassung in besonderen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3) entscheidet der Zulassungsausschuss.

(2)

Der Zulassungsausschuss setzt sich zusammen aus:

(a) einem Mitglied der Studienleitung,

(b) dem Beauftragten des Staatsministerium des Innern (§ 5 Abs. 1 Buchst. a),

(c) dem Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

(3)

Den Vorsitz im Zulassungsausschuss führt ein Mitglied der Studienleitung.

(4)

Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie vom Zulassungsausschuss widerrufen werden.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

(a) einem vom Staatsministerium des Innern bestimmten Vertreter,

(b) den Mitgliedern der Studienleitung,

(c) mindestens zwei weiteren Dozenten, die die Studienleitung bestimmt,

(d) dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter benennen kann.

(2)

Nehmen Mitglieder des Präsidiums an der Prüfung teil, so sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der vom Staatsministerium des Innern bestimmte Vertreter, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied der Studienleitung.

§ 6 Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete sind

für das Verwaltungs-Diplom:

1. Öffentliches Recht

2. Privatrecht

3. Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre

für das Wirtschafts-Diplom:

1. Betriebswirtschaftslehre

2. Volkswirtschaftslehre

3. Privatrecht

§ 7 Prüfungsbestandteile

(1)

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2)

Die Studienklausuren werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 berücksichtigt.

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine vierstündige Abschlussklausur aus den in § 6 genannten Prüfungsgebieten. Für jede Abschlussklausur werden von der Studienleitung zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.

(2)

Im Prüfungsgebiet Öffentliches Recht (für das Wirtschaftsdiplom: Betriebswirtschaftslehre) wird eine zweite vierstündige Abschlussklausur verlangt. Für diese Abschlussklausur kann die Studienleitung eine oder mehrere Aufgaben aus den während des Studienganges behandelten Funktionsbereichen zur Bearbeitung stellen.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1)

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 6 genannten Prüfungsgebiete.

(2)

Die mündliche Prüfung kann in der Form einer Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für jeweils höchstens vier Prüflinge durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling in jedem der in § 6 genannten Prüfungsgebiete in der Regel 15 Minuten.

(3)

Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Beobachter zugelassen werden. Ein Mitwirkungsrecht bei der Beratung und Beschlussfassung besteht nicht.

§ 10 Vorgezogener Prüfungsteil

(1)

Die Akademie kann die schriftliche und mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre (für das Wirtschafts-Diplom: Privatrecht) (§ 6 Ziff. 3) vorziehen.

(2)

Für die Teilnahme am vorgezogenen Prüfungsteil ist erforderlich, dass

(a) ein ordnungsgemäßes Studium von wenigstens 5 Semestern und

(b) die Studienklausuren in dem betreffenden Prüfungsgebiet nachgewiesen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) sowie

(c) die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 bis zum Ende eines ordnungsgemäßen Studiums von sechs Semestern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) aller Voraussicht nach erfüllt sein werden.

(3)

Das Ergebnis der vorgezogenen Prüfung wird dem Prüfling schriftlich bekanntgegeben. Es wird auf das Prüfungsergebnis nach § 13 angerechnet, es sei denn, die Prüfung wird nicht spätestens nach weiteren drei Semestern abgeschlossen oder der Prüfling verzichtet auf die Anrechnung.

§ 11 Täuschungsversuch

(1)

Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit 6,0 bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Prüfling nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(2)

Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.

(3)

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 12 Rücktritt

(1)

Tritt der Prüfling zur schriftlichen Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen. Die Bestimmung nach § 10 Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(2)

Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einen dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3)

Im Übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung, in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.

§ 13 Prüfungsergebnis

(1) Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:

sehr gut (1)     

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)

= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend (6)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten im Abstand von 2/10 ausdrücken.

(2)

Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Noten gebildet. Endet hierbei der Mittelwert auf 50/100, so wird die Note mit dem niedrigeren Zahlenwert zuerkannt.

(3)      

Der Notenskala liegen folgende Punkte- und Notenwerte zugrunde:

 

Note 

Notenwerte 

Punkte 

sehr gut 

1,0 

15 

1,2 

14,5 

1,4 

14 

gut 

1,6 

13-13,5 

1,8 

12,5 

2,0 

12 

2,2 

11,5 

2,4 

11

befriedigend

2,6 

10-10,5

2,8 

9,5 

3,0 

3,2 

8,5 

3,4 

ausreichend

3,6

7-7,5

3,8 

6,5 

4,0 

4,2 

5,5 

4,4 

mangelhaft

4,6 

4-4,5 

4,8 

3,5 

5,0 

5,2 

2,5 

5,4 

ungenügend 

5,6 

1-1,5 

5,8 

0,5 

6,0 

 

(4)

Die Fachnote wird für jedes Prüfungsgebiet aus den jeweiligen Einzelnoten bei gleicher Gewichtung gebildet. Unbeschadet der Bestimmung in Abs. 5 sind die Einzelnoten Grundlage für die Ermittlung der Gesamtnote.

Einzelnoten sind

a) in jedem der in § 6 genannten Prüfungsgebiete der Mittelwert der drei bzw. zwei besten Studienklausuren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)

 – 3 Einzelnoten

b) die Ergebnisse der Abschlussklausuren (§ 8)

 – 4 Einzelnoten

c) die Ergebnisse der mündlichen Prüfung (§ 9)

 – 3 Einzelnoten

(5)

Die Gesamtnote kann nicht besser als »ausreichend« lauten, wenn der Prüfling in einem der Prüfungsgebiete Privates Recht oder Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre (für das Wirtschafts-Diplom: Privates Recht und Volkswirtschaftslehre) die Fachnote schlechter als »ausreichend« erhalten hat.

(6)

Die Prüfung ist nicht bestanden:

a) wenn die Fachnote im Prüfungsgebiet Öffentliches Recht (für das Wirtschafts-Diplom: in Betriebswirtschaftslehre) schlechter als »ausreichend« ist,

b) wenn in den beiden Prüfungsgebieten Privatrecht oder Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre (für das Wirtschafts-Diplom: Privatrecht und Volkswirtschaftslehre) die Fachnoten schlechter als »ausreichend« lauten oder

c) wenn der Durchschnitt der Einzelnoten einen höheren Zahlenwert als 4,50 ergibt.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren, wiederholt werden. Über die Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.

§ 15 Diplom

(1)

Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling das Diplom erteilt. Es soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie unterzeichnet werden.

(2)

Das Diplom enthält die Fachnoten und die Gesamtnote der Prüfung (§ 13 Abs. 4 und 5).

(3)

Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung »Verwaltungs-Betriebswirt (VWA)« bzw. »Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)«, beim Wirtschafts-Diplom: »Betriebswirt (VWA)« bzw. »Betriebswirtin (VWA)« zu führen.

§ 16 Gebühren

(1)

Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

(2)

In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruches (vgl. § 12) werden die Gebühren nicht rückerstattet.

(3)

Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.