Informatik-Betriebswirt
Zulassung
Zulassung (ausführlich vgl. Prüfungsordnung)
1. Die Prüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf sowie eine danach liegende mindestens dreijährige Tätigkeit ( zum Zeitpunkt der VWA-Abschlussprüfung ) mit Aufgaben, die überwiegend wirtschaftlicher Natur sind oder der Organisation und Information dienen oder
2. eine Fortbildungsprüfung zum Fachkaufmann, Fachwirt, Industrie- oder Handwerksmeister, staatl. geprüften Techniker und eine danach liegende mindestens dreijährige Tätigkeit mit Aufgaben wie unter 1. beschrieben, oder
3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine danach liegende mindestens zweijährige Berufstätigkeit, oder
4. das Wirtschaftsabitur und eine danach liegende mindestens vierjährige Tätigkeit, oder
5. bei im öffentlichen Dienst Tätigen eine den Nummern 1 bis 4 entsprechende Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der überwiegend wirtschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden.
Ausnahmeregelung / Gasthörer
In Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im obigen Sinne aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zunächst als Gasthörer zugelassen werden. Sie erhalten den Vollhörer-Status, wenn im ersten Studienjahr mindestens zwei Klausuren mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind.
Anrechnung von Semestern und Studienleistungen
Das Studium an anderen VWA oder ein Studium der für die VWA-Studiengänge erforderlichen Fächer an einer Hochschule kann bis zu vier Semestern angerechnet werden.
