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Betriebswirt

     

    Prüfungsordnung

    Prüfungsordnung für das Wirtschafts-Diplom und das Verwaltungs-Diplom der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie vom 13.Dezember 2010

    Hinweis: Diese Prüfungsordnung gilt für die ab Wintersemester 2010/2011 begonnenen Studiengänge. Für frühere Studiengänge gilt die Prüfungsordung vom 19.Septemer 1997. Sie kann bei der VWA erfragt werden.

    Vorbemerkung

    Die Erstfassung dieser Prüfungsordnung ist im Sächsischen Amtsblatt Nr. 54 am 9. 12. 1993 vom Sächsischen Staatsministerium des Innern veröffentlicht. Die modifizierte Fassung entspricht der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vom 17. September 2010.

    § 1 Prüfungszweck

    Das Wirtschafts-Diplom (Verwaltungs-Diplom) dient dem Nachweis, dass sich der Absolvent in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie das für eine selbständige Berufsarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage erforderliche Wissen und Können angeeignet hat. Das Diplom wird aufgrund einer Abschlussprüfung erteilt.

    § 2 Zulassungsvoraussetzung

     

    (1) Für die Zulassung zu den jeweiligen Abschlussprüfungen sind erforderlich:

    1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Absatz 2,

    2. ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens sechs Semestern,

    3. eine ausreichende Vornote in den jeweiligen Prüfungsgebieten sowie in Methodenkompetenz. 

    (2) Als Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung nach Abs. 1 Ziff. 1 gilt:

    Für das Wirtschafts-Diplom:

    1. Die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer mehr als zweijährigen Regelausbildungszeit oder eine entsprechende Prüfung vor einer anderen zuständigen Institution sowie eine danach liegende mindestens vierjährige Tätigkeit mit überwiegend kaufmännischen Aufgaben, oder
    2. eine Fortbildungsprüfung zum Fachkaufmann, Fachwirt, Industrie- oder Handwerksmeister, staatl. geprüften Techniker und eine danach liegende mindestens dreijährige Tätigkeit mit überwiegend kaufmännischen Aufgaben,
    3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine danach liegende mindestens zweijährige Berufstätigkeit, oder
    4. das Wirtschaftsabitur und eine danach liegende mindestens vierjährige Tätigkeit, oder
    5. bei im öffentlichen Dienst Tätigen eine den Nummern 1 bis 4 entsprechende Berufsausbildung und eine mindestens vierjährige Tätigkeit, bei der überwiegend wirtschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden.

    Für das Verwaltungs-Diplom

    1. Die Prüfung vor einer zuständigen Stelle in einem auf eine Sachbearbeiterfunktion in Verwaltung oder Wirtschaft ausgerichteten Ausbildungsberuf und einer danach liegenden mindestens dreijährigen Tätigkeit mit der Verantwortung für ein Sachgebiet in der öffentlichen Verwaltung, oder
    2. <//font><//font><//font><//font><//font><//font><//font><//font>ein abgeschlossenes Fach- oder Hochschulstudium und eine danach liegende mindestens zweijährige Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung.
    3. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Nr. 1 und 2 (zweiter Halbsatz) bedarf der Bestätigung des Dienstherren. 

    (3) In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Abs. 2 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zugelassen werden.

    § 3 Anrechnung von Semestern

     

    Das Studium an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder ein Studium der für die Studiengänge erforderlichen Module/Fächer an einer Hochschule kann bis zu vier Semestern angerechnet werden. Den Absolventen einer sonstigen Bildungseinrichtung, an der die für die Studiengänge erforderlichen Module/Fächer gelehrt worden sind, können zwei Semester angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Studienleitung.

    § 4 Zulassung

     

    (1) Vor Studienbeginn prüft die Akademie das Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2. Über eine Zulassung in besonderen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3) entscheidet der Zulassungsausschuss.

    (2) Der Zulassungsausschuss setzt sich zusammen aus:

    <//font>(a) einem Mitglied der Studienleitung,<//font>

    (b) dem Beauftragten des Staatsministerium des Innern (§ 5 Abs. 1 Buchst. a),<//font>

    (c) dem Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

    (3) Den Vorsitz im Zulassungsausschuss führt ein Mitglied der Studienleitung.

    (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie vom Zulassungsausschuss widerrufen werden.

    § 5 Prüfungsausschuss

    (1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

    (a) einem vom Staatsministerium des Innern bestimmten Vertreter,

    b) den Mitgliedern der Studienleitung,

    (c) mindestens zwei weiteren Dozenten, die von der Studienleitung bestimmt werden,

    (d) dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter benennen kann.

    (2) Nehmen Mitglieder des Präsidiums an der Prüfung teil, so sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses.<//font>

    (3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der vom Staatsministerium des Innern bestimmte Vertreter, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied der Studienleitung.

    § 6 Prüfungsgebiete

    Prüfungsgebiete sind:

    für das Wirtschafts-Diplom:

    1. Betriebswirtschaftslehre

    2. Volkswirtschaftslehre

    3. Recht

    4. Methodenkompetenz

     

    für das Verwaltungs-Diplom:

    1. Verwaltungswissenschaften

    2. Wirtschaftswissenschaften<//font>

    3. Recht

    4. Methodenkompetenz

    § 7 Leistungspunkte

    (1) Das Studium wird mit 180 Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) bewertet. Davon werden 120 durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums erworben und 60 weitere Leistungspunkte werden aufgrund des Nachweises der beruflichen und berufspraktischen Qualifikation gemäß § 2 erteilt. 

    (2) Leistungspunkte für einzelne Studiengebiete können nur aufgrund von mindestens mit „ausreichend” bewerteten Leistungsnachweisen für diese Gebiete erteilt werden. Die Anzahl der jeweils erteilten Leistungspunkte orientiert sich am quantitativen Anteil der Studiengebiete am Gesamtstudium.

    § 8 Prüfungsbestandteile

    (1) Die Prüfung in den Prüfungsgebieten 1 bis 3 besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

    (2) Die Vornoten werden nach Maßgabe des § 14 (5) und (6) berücksichtigt. <//font>

    (3) Die Prüfung in Methodenkompetenz wird studienbegleitend abgelegt.

    § 9 Schriftliche Abschlussprüfung

    Die schriftliche Prüfung umfasst je eine dreistündige Abschlussklausur aus den in § 6, 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten.

    § 10 Mündliche Abschlussprüfung

    (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 6, 1 bis 3 genannten Prüfungsgebiete.

    (2) Die mündliche Prüfung kann in der Form einer Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für jeweils höchstens vier Prüflinge durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling in jedem der in § 6, 1 bis 3 genannten Prüfungsgebiete in der Regel 15 Minuten.

    (3) Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Beobachter zugelassen werden. Ein Mitwirkungsrecht bei der Beratung und Beschlussfassung besteht nicht.

    § 11 Vorgezogener Prüfungsteil

    (1) Die Akademie kann die schriftliche und mündliche Prüfung eines Prüfungsgebiets zeitlich vorziehen.

    (2) Für die Teilnahme am vorgezogenen Prüfungsteil ist erforderlich, dass

    (a) ein ordnungsgemäßes Studium von wenigstens 5 Semestern und

    (b) eine ausreichende Vornote in dem betreffenden Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) sowie in Methodenkompetenz nachgewiesen ist sowie

    (c) die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 bis zum Ende eines ordnungsgemäßen Studiums von sechs Semestern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) aller Voraussicht nach erfüllt sein werden.

    (3) Das Ergebnis der vorgezogenen Prüfung wird dem Prüfling schriftlich bekanntgegeben. Es wird auf das Prüfungsergebnis nach § 14 angerechnet, es sei denn, die Prüfung wird nicht spätestens nach weiteren drei Semestern abgeschlossen oder der Prüfling verzichtet auf die Anrechnung.

    § 12 Täuschungsversuch

    (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Abschlussklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Klausur mit 5 bewertet oder der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Prüfling nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

    (2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.

    (3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

    § 13 Rücktritt

    (1) Tritt der Prüfling zur schriftlichen Prüfung nicht an oder gibt er eine Abschlussklausur nicht ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Prüfungsleistungen neu zu erbringen. Die Bestimmung nach § 11 Abs. 3 bleibt davon unberührt.

    (2) Tritt der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht an oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einen dem Prüfungsausschuss als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (3) Im Übrigen ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt kann für die Prüfung, in der er erfolgte, nicht widerrufen werden.

    § 14 Prüfungsergebnis

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

    1 - sehr gut  = eine hervorragende Leistung

    2 - gut  = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

    3 - befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

    4 - ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

    5 - nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt 

    (2) Die Prüfer können ihre Wertungen in Zwischennoten mit 3/10 und 7/10 ausdrücken. 

    (3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, ergibt sich <//span>die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden gestrichen. Ergibt sich ein Notenwert von größer als 4,0 ist die Bewertung der Prüfungsleistung „nicht ausreichend”. 

    (4) Die Notenwerte entsprechen folgenden Prädikaten:

    bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,

    bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,

    bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,

    bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend

    bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. 

    (5) Die Fachnote wird für die Prüfungsgebiete 1 bis 3 als Durchschnitt aus der jeweiligen Vornote, der Note der jeweiligen Abschlussklausur und der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung gebildet. Im Prüfungsgebiet 1 erhält die Vornote ein doppeltes Gewicht. Die Fachnote im Prüfungsgebiet 4 entspricht der Vornote.

    (6) Die Vornoten ergeben sich in den jeweiligen Prüfungsgebieten aus dem Durchschnitt einer Mindestanzahl von Leistungsnachweisen in den zugeordneten Studienfächern. Einzelheiten sind im Studienprogramm festgelegt.

    (7) Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der vier Vornoten, der drei Abschlussklausuren und der drei mündlichen Prüfungen gebildet, wobei die Vornote des Prüfungsgebietes 1 ein doppeltes Gewicht erhält. Für eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend” muss die Fachnote Betriebswirtschaftslehre (für das Verwaltungs-Diplom: Verwaltungswissenschaften) mindestens „ausreichend” lauten.

    (8) Unbeschadet des Durchschnitts der Gesamtnote ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden, wenn zwei Fachnoten „nicht ausreichend” sind. Die Gesamtnote kann nicht besser als »ausreichend« lauten, wenn in einem der Prüfungsgebiete ein „nicht ausreichend” erzielt wurde.

    § 15 Schriftliche Hausarbeiten

    Schriftliche Hausarbeiten sind mit einer eidesstattlichen Erklärung folgenden Wortlauts zu versehen: "Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe."

    § 16 Wiederholung der Prüfung

    Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren, wiederholt werden. Über die Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.

    § 17 Wirtschafts- /Verwaltungs-Diplom

    (1) Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Prüfling das Diplom erteilt. Es soll von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Präsidiums der Akademie unterzeichnet werden.

    (2) Das Diplom enthält die Prädikate der Prüfungsgebiete und das Gesamtprädikat der Prüfung gemäß § 14.

    (3) Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung »Verwaltungs-Betriebswirt (VWA)« bzw. »Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)«, beim Wirtschafts- Diplom: »Betriebswirt (VWA)« bzw. »Betriebswirtin (VWA)« zu führen.

    § 18 Gebühren

    (1) Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

    2) In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruches (vgl. § 13) werden die Gebühren nicht rückerstattet

    (3) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.

     

    Dresden, den 13.Dezember 2010