Verwaltungsfachwirt
Zulassung
Zulassung (ausführlich vgl. Prüfungsordnung)
Zur Angestelltenprüfung II wird zugelassen, wer
1.
a) die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten oder zum
Fachangestellten für Bürokommunikation erfolgreich abgelegt hat oder
b) die Angestelltenprüfung I erfolgreich abgelegt hat oder
c) die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgreich
abgelegt hat oder
d) vergleichbare berufliche Voraussetzungen nachweist und
2.
zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens drei Jahre in der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Freistaates Sachsen, in der Kommunalverwaltung, bei anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig war
und in dieser Zeit Funktionen ausgeübt hat, die mindestens dem Berufsbild eines
Verwaltungsfachangestellten bzw. eines Fachangestellten für Bürokommunikation
entsprechen.
Der Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen ist von
den Teilnehmern zu erbringen.
Ausnahmeregelung / Gasthörer
In Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im obigen Sinne aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zunächst als Gasthörer zugelassen werden. Sie erhalten den Vollhörer-Status, wenn im ersten Lehrgangsjahr mindestens zwei Klausuren mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind.
