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Verwaltungsfachwirt

Zulassung

Zulassung (ausführlich vgl.  Prüfungsordnung)

Zur Angestelltenprüfung II wird zugelassen, wer

1.

a) die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten oder zum

     Fachangestellten für Bürokommunikation erfolgreich abgelegt hat oder

 

b) die Angestelltenprüfung I erfolgreich abgelegt hat oder

 

c) die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgreich

     abgelegt hat oder

 

d) vergleichbare berufliche Voraussetzungen nachweist und

2.

zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens drei Jahre in der allgemeinen und inneren

Verwaltung des Freistaates Sachsen, in der Kommunalverwaltung, bei anderen

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig war

und in dieser Zeit Funktionen ausgeübt hat, die mindestens dem Berufsbild eines

Verwaltungsfachangestellten bzw. eines Fachangestellten für Bürokommunikation

entsprechen.

 

Der Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen ist von

den Teilnehmern zu erbringen.

 

 

Ausnahmeregelung / Gasthörer

In Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im obigen Sinne aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges, ggf. unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen, zunächst als Gasthörer zugelassen werden. Sie erhalten den Vollhörer-Status, wenn im ersten Lehrgangsjahr mindestens zwei Klausuren mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind.