Absolventengemeinschaft
Satzung der Absolventengemeinschaft der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
vom 28. April 1995, geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. März 1999
§ 1
Der Verein führt den Namen
"Absolventengemeinschaft der Sächsischen Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademie e. V."
nachstehend kurz Absolventengemeinschaft genannt. Die Absolventengemeinschaft hat ihren Sitz in Dresden. Die Absolventengemeinschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Die Ziele der Absolventengemeinschaft sind:
- die Ausbreitung des Akademiegedankens und die Vertretung der Interessen der Absolventen;
- eine enge Zusammenarbeit mit der Sächsischen VWA und ihren Organen;
- die Fortbildung der Mitglieder, insbesondere durch Vorträge, Diskussionen und Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
- die Pflege der Verbindung zwischen Verwaltung und Wirtschaft;
- die Pflege eines regen Vereinslebens.
§ 3
Mitglieder der Absolventengemeinschaft können sein:
- die Absolventen der Diplomstudiengänge der Sächsischen VWA sowie die Sächsische VWA als ordentliche Mitglieder;
- jede natürliche oder juristische Person, welche die Bestrebungen der Absolventengemeinschaft unterstützen will, sowie Hörer der Sächsischen VWA vom 5. Semester an als außerordentliche Mitglieder;
- die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch förmliche Beitrittserklärung.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen mit dem Ende der Geschäftstätigkeit;
- durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich ist und mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand gegenüber erklärt werden muss;
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Absolventengemeinschaft nicht erfüllt oder ihren Interesses gröblich zuwider handelt. Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 5
Organe der Absolventengemeinschaft sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden
dem/der Ersten Stellvertreter/in
dem/der zweiten Stellvertreter/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schatzmeister/in
mindestens zwei Beisitzer/innen, darunter der Vertreter der
Sächsischen VWA
§ 7
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Absolventengemeinschaft. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder wenn dieser abwesend ist, die Stimme eines der beiden Stellvertreter den Ausschlag.
Der Vorsitzende, sein Erster Stellvertreter und sein zweiter Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des BGB und vertreten die Absolventengemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende sowie dessen Erster und Zweiter Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 8
Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 9
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Beitragspflichtig sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Das Verfahren der Zahlung bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 11
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimmt. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Mindestens einmal im Kalenderjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angaben der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
- Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung;
- Bericht des Vorsitzenden und des Schriftführers über die Arbeit im abgelaufenen Geschäftsjahr;
- Bericht des Schatzmeisters zur Rechnungslegung;
- Bericht der Rechnungsprüfung;
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Neuwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, aller zwei Jahre;
- Beratung und Beschlussfassung über die weitere Arbeit
Ergänzungen zur Tagesordnung können sowohl schriftlich als auch mündlich vor Beschluss der Tagesordnung beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme der Ergänzungen der Tagesordnung wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen.
§ 15
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Über die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 17
Bei Anträgen auf eine Satzungsänderung muss die Einladung zur Mitgliederversammlung den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. Satzungsänderungen können nur mit der Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
§ 18
Die Absolventengemeinschaft verfolgt nur die § 2 dieser Satzung festgelegten Ziele und hat keine Gewinnabsichten.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Absolventengemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, die entstandenen Sachkosten werden durch den Verein erstattet.
Die der Absolventengemeinschaft zufließenden Mitgliedsbeiträge und sonstige Mittel werden ausschließlich zur Deckung der für die Arbeit der Absolventengemeinschaft entstehenden Kosten (einschließlich Beiträge zu anderen Organisationen, denen die Absolventengemeinschaft als Mitglied angehört) verwendet.
Ausgaben im Interesse der Absolventengemeinschaft werden nur auf Anweisung des Vorstandes vorgenommen.
Auslagen für die Geschäfte der laufenden Verwaltung erstattet der Schatzmeister gegen Vorlage ordnungsmäßiger Belege.
§ 19
Soll über die Aufösung der Absolventengemeinschaft in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung der Absolventengemeinschaft kann nur mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Absolventengemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Absolventengemeinschaft an die Sächsische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie.
§ 20
Für Streitigkeiten zwischen Absolventengemeinschaft und Mitgliedern ist der Gerichtsstand Dresden, da die Absolventengemeinschaft der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e. V. dort ihren Sitz hat.
§ 21
Dies Satzung tritt am 20. März 1999 in Kraft.